Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der Firma Danacher Baumaschinen GmbH
Allgemeines, Geltungsbereich:
Für die Vermietung von Mietgeräten aus dem Angebotsprogramm der Baumaschinen Danacher GmbH, gelten ausschließlich diese allgemeinen Mietbedingungen. Mit Abschluss des ersten Vertrags unter Einbeziehung der nachfolgenden Bedingungen erkennt der Mieter deren Gültigkeit für die gesamte Dauer und weiteren Geschäfte und der Geschäftsverbindungen zwischen den Parteien an. Dies gilt insbesondere für alle – auch mündlich/telefonisch – abgeschlossenen Folgegeschäfte. Mietgegenstand im Sinne dieser Bedingungen ist jeder einzelne Gegenstand, den die Firma Danacher dem Mieter in Erfüllung eines Mietauftrages überlässt. Sollte der Mieter den Mietgegenstand kaufen, gelten für den Kauf die allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen. Entgegenstehende oder von diesen Mietbedingungen abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Mieters, erkennen wir nicht an, es sei denn, wir haben Ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Im Einzelfall getroffene individuelle Vereinbarungen mit der Firma Baumaschinen Danacher GmbH haben in jedem Fall Vorrang vor diesen allgemeinen Mietbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. die Bestätigung vom Vermieter in Schriftform oder Textform maßgebend. Ist unser Vertragspartner nicht Vollkaufmann im Sinne des HGB, so unterwirft er sich gleichwohl, soweit zulässig, den Vorschriften des HGB für Handelsgeschäfte unter Vollkaufleuten. Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften in diesen Mietbedingungen haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen Mietbedingungen nicht schriftlich unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
Übergabe / Rückgabe des Gerätes und Mangelrüge:
Der Vermieter hat die Baugeräte in einwandfreiem, betriebsfähigem und vollgetanktem Zustand zum Versand zu bringen. Die Ordnungsgemäße Lieferung der Geräte gilt als anerkannt, wenn nicht innerhalb von 3 Tagen nach Eintreffen derselben am Bestimmungsort eine schriftliche Mängelrüge bei dem Vermieter eingegangen ist. Die Miete ist stets im Voraus fällig, d.h. sie ist bei Abholung des Mietgegenstandes ohne Abzug in Bar/ EC Zahlung für die Mietzeit oder für die erste Mietperiode zu zahlen. Die Mietrechnungen für eventuell verlängerte Mietzeiten oder die folgenden Mietperioden sind sofort nach Erhalt Netto Kasse zahlbar.
Verborgene Mängel sind unverzüglich nach Inbetriebnahme des Gerätes durch den Mieter dem Vermieter anzuzeigen. Der Mieter ist berechtigt, die Mietsache vor Mietbeginn zu besichtigen und bestätigt im Übergabeprotokoll den Zustand der übernommenen Mietsache und den Umfang des Zubehörs. Erkennbare Mängel werden im Übernahmeprotokoll festgehalten. Für die Bereitstellung der Mietsache fällt generell eine Gebühr an, welche dem Mieter zu Lasten fällt. Bei Bestellung der Maschine wird diese Gebühr bindend und fällt unmittelbar an. Dem Vermieter steht es frei, das Gerät rechtzeitig vor Abholung/ Absendung zu besichtigen. Ist der An- und/oder Abtransport durch den Vermieter vereinbart, trägt der Mieter für den ungehinderten Zugang zur Verlade-/Aufbaustelle sorge. Hinfrachten oder Rückfrachten zu einem vom Vermieter bestimmten Platz gehen zu Lasten des Mieters über. Der Vermieter ist berechtigt, an den Mietsachen Werbung für eigene Zwecke und/oder Drittunternehmen anzubringen bzw. anbringen zu lassen. Der Mieter ist verpflichtet, dies zu dulden, soweit dadurch der vertragsgemäße Mietgebrauch nicht beeinträchtigt wird. Die Eigentumshinweise an den Mietsachen dürfen weder entfernt noch abgedeckt werden. Die Rücklieferung gilt als erfolgt, wenn das Gerät mit allen zu seiner Inbetriebnahme erforderlichen Teilen in ordnungsgemäßem Zustand entsprechend der vereinbarten Bedingungen auf dem Lagerplatz des Vermieters oder an einem anderen vereinbarten Rücklieferungsort eintrifft. Bei der Rückgabe der Maschine ist ein Rückgabeprotokoll anzufertigen und vom Mieter zu unterzeichnen, ist der Mieter bei der Rückgabe nicht an dem vereinbarten Ort zu dem vereinbarten Zeitpunkt anzutreffen , so ist das vom Vermieter ausgefüllte Rückgabeprotokoll für den Mieter wie aufgefüllt hin zunehmen. Die Kosten zur Behebung etwaiger Schäden nach dem Mietvorgang an der Mietsache trägt der Mieter.
Pflichten des Mieters:
Der Mieter ist verpflichtet für die sachgemäße Handhabung sowie arbeitstägliche Wartung und Pflege der Baugeräte Sorge zu tragen, Außerdem ausreichend Hilfsstoffe wie Wasser , Öle und Kraftstoffe bzw. das abzuschmieren der Mietgeräte nach dem vom Hersteller vorgeschriebenen Betriebs-, Schmier- und Wartungsanleitungen durchzuführen, abweichendes ist schriftlich zu vereinbaren . Desweitern die Mietsache nur bestimmungsgemäß einzusetzen, sie ordnungsgemäß zu behandeln, die einschlägigen Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzbestimmungen sowie Straßenverkehrsvorschriften sorgfältig zu beachten und die Miete vereinbarungsgemäß zu zahlen. Bei Unterbrechung der Verwendung und bei Beendigung der Miete ist der Mieter verpflichtet die Geräte zu reinigen und trocken zu lagern. Die Mietsache muss in einem gereinigten, betriebsfähigem, vollgetanktem und komplettem Zustand zurückzugeben werden. Notwendige Instandsetzungsarbeiten, auch wenn sie durch höhere Gewalt verursacht worden sind, sofort Sach- und Fachgerecht unter Verwendung Original- oder gleichwertigen Ersatzteilen auf Kosten des Mieters durch den Vermieter vorzunehmen. Der Mieter darf die Mietsachen ohne Erlaubnis der Baumaschinen Danacher GmbH weder weitervermieten noch an Dritte weitergeben. Die Abtretung der Rechte aus dem Vertrag bedarf ebenso der schriftlichen Zustimmung des Vermieters wie das Einräumen von Rechten irgendwelcher Art gegenüber Dritten an den Mietsachen. Notwendige Inspektions- und Instandsetzungsarbeiten sind von dem Vermieter rechtzeitig anzukündigen und unverzüglich durch die Firma Baumaschinen Danacher GmbH auszuführen. Entsteht dem Vermieter weiterer nachweisbarer Schaden, so ist auch dieser vom vormaligen Mieter zu ersetzen. Die erforderlichen Ersatzteile sind durch den Vermieter zu beziehen. Erklärt der Vermieter nicht
unverzüglich auf Anfrage des Mieters, dass er die benötigten Ersatzteile in derselben Frist und mit den gleichen Kosten wie der Mieter beschaffen kann, so ist der Mieter berechtigt, sich die Ersatzteile selbst zu besorgen.
Die Miete:
Der Mietberechnung liegt eine tägliche Schicht bis zu 8 Stunden von Montag bis Freitag zu Grunde. Eine längere tägliche Nutzung und die Nutzung an Samstagen oder Sonntagen/Feiertagen sind Baumaschinen Danacher GmbH anzuzeigen. Bei der Nutzung in der Schichtzeit am Samstag/ Sonntag oder/und Feiertagen wird eine Tagesmiete berechnet. Wurde eine Tagesmiete vereinbart, so ist der volle Mietsatz auch dann zu zahlen, wenn die normale Schichtzeit nicht ausgenutzt worden ist. Wünscht der Mieter eine Verlängerung der Mietzeit, ist dieses dem Vermieter unverzüglich mitzuteilen.
Zur Sicherung der Mietschuld behält sich der Vermieter vor der Miete, eine angemessene wertangepasste Kaution ein. Grundlage für die Berechnung der Mieten, Nebenkosten, Sonderleistungen bzw. besonderer Nutzungszeiten sind ausschließlich die bei Vertragsabschluss gültige Mietpreisliste der Baumaschinen Danacher GmbH sowie vertraglichen Vereinbarungen./ Sondervereinbarungen über den Mietzins , verlieren bei Unterschreitung der Mindestmietzeit ihre Gültigkeit.
Die Preise verstehen sich zuzüglich einer Baumaschinenversicherung(10% vom Tagesmietsatz) und der aktuell gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
Der Vermieter ist berechtigt, die vermieteten Geräte jederzeit nachprüfen zu lassen. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter auf jederzeit zulässiges Verlangen den Zutritt und die Untersuchung der Mietgeräte zu gestatten. Der Mieter hat dem Vermieter die Untersuchung in jeder Weise zu erleichtern.
Die vereinbarte Miete versteht sich ausschließlich für das Gerät selbst. Alle weiteren Kosten für Versicherung, Betriebsstoffe, gegebenen falls Ersatzteile etc. werden gesondert berechnet. Hinfrachten oder Rückfrachten zu einem vom Vermieter bestimmten Platz und Transportversicherungen gehen zu Lasten des Mieters über. Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung wegen etwaiger vom Vermieter bestrittener Gegenansprüche des Mieters sind ausgeschlossen. Der Vermieter haftet nicht für Schäden, die durch den Gebrauch des Gerätes entstanden sind, er haftet ferner nicht für Schäden, die durch das Verschulden des von ihm gestellten Bedienungspersonals entstanden sind. Dieses Personal gilt ausschließlich als Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfe des Mieters
Kündigung:
Ein über eine bestimmte Mietzeit abgeschlossener Mietvertrag ist für beide Vertragspartner grundsätzlich unkündbar. Ein Kündigung/Freistellung des Mietgeräts der auf unbestimmte Zeit abgeschlossen wurde, muss ausschließlich schriftlich 24h vorher erfolgen. Wird die geschuldete Miete durch den Mieter nicht vereinbarungsgemäß gezahlt oder kommt der Mieter aus anderen zwischen Ihm und dem Vermieter bestehenden Geschäften in Zahlungsverzug oder ergeben sich andere wichtige Gründe durch die eine Fortsetzung des Mietverhältnisses für den Vermieter nicht mehr zumutbar ist, so ist der Vermieter berechtigt, unverzüglich das Gerät ohne Anrufung des Gerichts wieder an sich zu nehmen. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter den Zutritt zu dem Gerät und dessen Abtransport zu ermöglichen
Entstehen dem Vermieter aus der vorzeitigen Beendigung der vereinbarten Mietdauer Kosten und anderer Nachweisbarer Schaden, so hat der Mieter hierfür Ersatz zu leisten.
Der Mieter ist verpflichtet, das gemietete Gerät vor Übergabeanspruch in jeder Weise zu schützen. Wird die Maschine nicht in Einwandfreien Zustand zurückgegeben, so ist der Vermieter berechtigt, unter gleichzeitiger Benachrichtigung des Mieters, sofort mit der Beseitigung Etwaiger Schäden zu beginnen. Die Mietzeit verlängert sich dann bis zum Zeitpunkt der Reparatur- beendigung.
Rechte des Vermieters in besonderen Fällen:
Der Mieter darf einem Dritten weder das Gerät weitervermieten noch Rechte aus diesem Vertrag abtreten oder Rechte irgendwelcher Art an dem Gerät einräumen. Sollte ein Dritter durch Beschlagnahme, Pfändung oder dergleichen Rechte an dem Gerät geltend machen, so ist der Mieter verpflichtet, den Vermieter unverzüglich zu unterrichten und den Dritten hiervon
durch Einschreibebrief zu benachrichtigen. Verstößt der Mieter gegen die vorstehenden Bestimmungen so ist er verpflichtet, dem
Vermieter allen Schaden zu ersetzen, der diesem daraus entsteht.
Das Haftpflichtrisiko:
Das Haftpflichtrisiko ist nicht versichert und muss durch den Mieter abgesichert werden
Selbstbehalt für den Mieter pro Schadensfall:
A: Maschinen bis 9to.: 2.500,- €
B: Maschinen > 9to. bis 40 to. : 5.000,- €
C: Maschinen > 40to.- 10.000,- €
Maschinen im Abbruch:
Verdopplung der jeweiligen Selbstbeteiligung, unter Abbrucharbeiten sind alle Arbeiten unter Verwendung von Hydraulikhämmern, Scheren, Prozessoren, Sortiergreifern o. ä. sowie Einsätze von Maschinen mit Standardausrüstung auf Abbruchbaustellen zu verstehen.
Verlust des Mietgegenstandes:
Sollte es dem Mieter aus irgendwelchen Gründen, auch wenn er dieses nicht zu vertreten hat, sowie in Fällen höherer Gewalt unmöglich sein, die ihm obliegenden Verpflichtungen zur Rückgabe
des Gerätes einzuhalten, so ist er verpflichtet, gleichwertigen Ersatz in natura zu leisten. Der Vermieter hat das Recht, statt des Naturalersatzes eine Entschädigung in Geld zu verlangen.
In diesem Fall ist der Betrag zu leisten, der zur Beschaffung eines gleichwertigen Geräts am vereinbarten Rücklieferungsort und zum Zeitpunkt der Entschädigungsleistung erforderlich ist.
Bis zum Eingang der vollwertigen Ersatzleistung ist die vereinbarte Miete in Höhe von 75 von Hundert weiterzuzahlen.
Sonstige Bestimmungen:
Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts und die Aufrechnung mit Gegenforderungen durch den Mieter sind ausgeschlossen. Auf Verlangen des Vermieters ist das gemietete Gerät vom Mieter gegen Schäden jeder Art - soweit versicherbar- zu versichern, falls eine Versicherung durch den Vermieter nicht erfolgt ist. Wurde das Gerät durch den Vermieter bereits versichert, so hat der Mieter in diesem Fall die Versicherungsprämie anteilig zu vergüten.
Erfüllungsort und Gerichtsstand:
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis zwischen dem Mieter und dem Vermieter ist der Sitz des Vermieters, sofern es sich bei dem Mieter um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt.